AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen Rathschlag GmbH, Holzwerk Löhnberg

Zwischen der Firma Rathschlag GmbH, Holzwerk Löhnberg, nachfolgend Auftragnehmer/Verkäufer (AN) genannt, und dem Auftraggeber/Käufer (AG) gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vereinbart:

1. Allgemeines

1.1. Soweit nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart, gelten ausschließlich die nachstehenden AGB für alle Verträge, die der AN mit dem AG abschließt. Nebenabreden haben nur dann Gültigkeit, wenn diese durch den AN ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind.

1.2.Jeglichen Bedingungen oder den Inhalt des Vertrages ändernden Bestimmungen des AG wird widersprochen; sie werden nur wirksam, wenn der AN diesen Änderungen schriftlich zustimmt.

1.3.Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, ausgenommen das UN-Kaufrecht.

1.4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Der AN und der AG sind verpflichtet, unwirksame Bestimmungen durch ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelungen zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhalts herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

1.5. Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz des AN, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist.

1.6.Gerichtsstand ist, sofern der AG Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist (im Folgenden einheitlich als Unternehmer bezeichnet), der für den Sitz des AN zuständige Gerichtsort. Der AN ist in diesem Fall auch berechtigt, vor einem Gericht Klage einzureichen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des AG zuständig ist.

2.Verträge und Leistungen

2.1.Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des AN maßgebend. Alle zusätzlichen Vereinbarungen auch solche mit unseren Vertretern und/oder Händlern oder ähnlichen Organisationen haben nur dann Gültigkeit, wenn diese vom AN schriftlich bestätigt sind.

2.2.Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Warenbeschreibung im Hinblick auf die Spezifizierung insoweit abzuändern, als gesetzliche Erfordernisse zu berücksichtigen sind, soweit die Änderungen keine Verschlechterung der Bestellung hinsichtlich Qualität und Verwendbarkeit auftreten.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1.Alle Preise sind in der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Währung EURO und gelten ab Herstellerwerk, zuzüglich Verpackung, Frachtkosten und der zur Zeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.2.Für Lieferungen außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland wird Vorkasse verlangt, wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Für Lieferungen außerhalb dieser Grenzen gelten gesonderte Transportkostenregelungen.

3.3.Zahlungen sind durch Überweisung zu leisten. Andere Zahlungsmittel wie Schecks und Wechsel werden nur bei vorheriger Vereinbarung akzeptiert.

3.4. Erhält der AN nach Vertragsabschluss Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des AG, die den Anspruch auf die Gegenleistung gefährden ,so kann der AN bis zum Zeitpunkt seiner Leistung eine entsprechende Sicherheit erlangen. Kommt der AG dem berechtigten Verlangen nicht nach, so kann der AN vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Kommt der AG mit einer Teilleistung in Rückstand, so kann der AN die gesamte Restforderung sofort fällig stellen.

3.5.Ist der AG Unternehmer, sind Berufungen des AG auf Leistungsverweigerungsrechte wie auch auf Zurückbehaltungsrechte ausgeschlossen. Eine Aufrechnung des AG mit einer Forderung des AN ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet werden soll. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG, der Verbraucher ist, nur dann zu, soweit der Grund des Zurückbehaltungsrechtes auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4.Datenspeicherung

4.1.Der AG wird durch diese AGB darüber informiert, dass der AN die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personen- und firmenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes der Bundesrepublik Deutschland verarbeiten darf.

5. Gefahrenübergang, Versand, Verpackung, Lieferfristen

5.1.Der Auftraggeber trägt das Transportrisiko, wenn auf seine Veranlassung die Vertragsgegenstände von einem anderen Ort als dem Sitz des AN versendet werden sollen.

5.2.Die Verladung und Verpackung wird gesondert berechnet. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.

5.3.Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.

5.4. Die angegebene Lieferzeit stellt nur einen Näherungswert dar und ist nicht verbindlich, es sei denn, dass ein bestimmter Liefertermin ausdrücklich als verbindlich zugesagt ist.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der AG seinerseits erforderliche und/oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert und/oder unterlässt. Das Gleiche gilt im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik, Arbeitsniederlegung und/oder Aussperrung, sowie beim Eintreten unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des AN liegen. Auch vom AG veranlasste Änderungen an der zu liefernden Ware vor Auslieferung führen zu angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Beinhaltet der Auftrag auch die Montage der zu liefernden Gegenstände, so obliegt es dem AG, Zufahrt und ordnungsgemäßen Zustand des Platzes für eine ungehinderte und zügige Montage zu gewährleisten. Ist dies zum vorgesehenen Montagetermin nicht gewährleistet, so hat er unverzüglich den AN hiervon in Kenntnis zu setzen.

5.5.Der AN haftet nur für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch den AN, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen berufen, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung aufgrund der Vorschriften des Haftungsgesetztes, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wegen arglistiger Täuschung und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleiben unberührt.

6. Abnahmefrist

6.1.Hat der AG innerhalb einer bestimmten Frist abzurufen oder abzunehmen, so steht es dem AN frei, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich der AG in Verzug befand und der AN eine angemessene Frist zur Durchführung der Abrufung oder Abnahme gesetzt hat und diese fruchtlos abgelaufen ist.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1.Der AN behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der AG ein Unternehmer, behält sich der AN das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen des AN gegen den AG aus der Geschäftsverbindung zwischen AN und AG begleichen sind.

7.2.Wird gelieferte, aber noch im Eigentum des AG befindliche Ware zu einer neuen, beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den AN. Bei Verarbeitung mit nicht dem AN gehörender Ware erwirbt der AN Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Lieferung.

7.3.Wird Vorbehaltsware durch den AG veräußert, so tritt der AG schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den AN ab. Dies gilt nur, wenn der AG kein Verbraucher ist. Der AN nimmt die Abtretung an. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des AN, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des AN an dem Miteigentum entspricht. Der AG ist zur Einziehung der Forderung berechtigt, solange er nicht gegenüber dem AN in Zahlungsverzug geraten ist. Soweit dieses der Fall ist, ist der AG berechtigt, die weitere Veräußerungs- und Einziehungsbefugnis zu widerrufen. In diesem Fall ist der AG verpflichtet, dem AN alle Informationen, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen zu überlassen, aus denen sich ergibt, gegen welchen Kunden des AG dem AN Forderungen aufgrund der erfolgten Abtretung geltend machen kann.

7.4.Wird die Vorbehaltsware durch den AG als Bestandteil in ein Grundstück eines Dritten eingebaut und verliert der AN hierdurch das Eigentum an der Vorbehaltsware, so tritt der AG schon jetzt die gegen den Dritten bestehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherheitshypothek ab. Dies gilt nur, wenn der AG kein Verbraucher ist. Der AN nimmt die Abtretung an.

7.5.Der AG ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt

7.6.Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des AN gegenüber dem Unternhemer um mehr als 20%, so hat der AN auf Verlangen des Unternehmers und nach Wahl des AN zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.

7.7.Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der AG den AN unverzüglich zu unterrichten. Dem AN sind sämtliche Unterlagen zu überlassen, die erforderlich sind, um gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Rechtsmittel einzulegen.

7.8.Das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zur Einzug der abgetretenen Forderungen erlöschen mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

8. Urheberrechte

8.1.An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen oder anderen Unterlagen wie auch an dem AG überlassenen Datenträger und Dateien behält sich der AN das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit dem AN zugänglich gemacht werden. Entwürfe, Zeichnungen oder anderen Unterlagen wie auch dem AG überlassene Datenträger und Dateien sind auf Verlangen herauszugeben bzw. zu löschen. Der AG hat auf Anforderung des AN das Löschen von Dateien schriftliche zu bestätigen.

9. Materialeigenschaften

9.1.Materialeigenschaften unterliegen natürlichen bzw. physikalischen und chemischen Prozessen. Auf die Pflichten des AG zur regelmäßigen Überprüfung, Wartung, Pflege und Reinigung wird ausdrücklich hingewiesen. Nähere Angaben enthalten unsere allgemeinen bei Auslieferung dem AG ausgehändigten Wartungsbedingungen, die vom AG zu beachten sind.

10. Mängelansprüche

10.1.Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Ware oder Beendigung der Leistung des AN anzuzeigen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Dies gilt nur, wenn der AG Verbraucher ist. Erfolgt die Anzeige nicht rechtzeitig, sind Ansprüche aufgrund von Gewährleistung hinsichtlich der nicht angezeigten Mängel ausgeschlossen. § 377 HGB bleibt unberührt.

10.2.Die Erhebung von Mängelrügen entbindet den AG nicht von der fristgerechten Begleichung der Rechnung.

10.3.Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der gelieferten Ware.

11. Gerichtsstand

11.1.Gerichtsstand ist der Sitz des AN.

11.2. Zwischen AG und AN gilt das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts als vereinbart.

11.3.Sollte diese AGB in einzelnen Punkten den gesetzlichen Vorschriften widersprechen, gelten die übrigen Vereinbarungen als fortwirkend. Ungültige Vertragsbestimmungen sind durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ungültigen Regelung am nächsten kommen. Dies gilt auch für eventuelle Vertragslücken.